Einführung in die AGB
Hier finden Sie wichtige Informationen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von CloudCar24, basierend auf dem deutschen Gesetz.
Rechte und Pflichten von CloudCar24 und seinen Kunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Als Dienstleister ist CloudCar24 verpflichtet, alle Parkplätze regelmäßig zu warten und zu überprüfen, um höchste Qualität und Sicherheit für unsere Kunden zu gewährleisten.
Verantwortlichkeiten der Kunden
Die Kunden sind verantwortlich, ihre persönlichen Gegenstände am Parkplatz und während des Transfers zum Flughafen in Sichtweite zu behalten.
Haftungsausschluss
CloudCar24 übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verluste an persönlichen Gegenständen der Kunden.
Stornierungsbedingungen
Im Falle einer Stornierung der Parkplatzbuchung durch den Kunden, wird eine Rückerstattung gemäß unseren Stornierungsbedingungen gewährt.
Änderungen der AGB
CloudCar24 behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern.
Allgemeine Bestimmungen
Die Benützung der Parkplatzstellflächen (in der Folge kurz „Parkplatz“ genannt) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Nutzungsvertrag wird zwischen Cloud Car 24 (Cloud Car 24 GmbH) als Parkplatzbetreiber (in der Folge kurz „Parkplatzbetreiber“) einerseits und dem Nutzer des Parkplatzes (in der Folge kurz „Kunde“ genannt) andererseits abgeschlossen. Ein Nutzungsvertrag kommt durch die Bezahlung der Parkgebühren über die Webseite des Betreibers (www.cloudcar24.de) zustande.
Der Nutzungsvertrag beim Parken fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).
Jeder Kunde unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages diesen Einstellbedingungen.
Nutzungsverträge über Fahrzeuge ohne gültiges amtliches Kennzeichen werden vom Parkplatzbetreiber kategorisch nicht abgeschlossen. Eine Buchung für ein solches Fahrzeug ist nicht möglich und daher nichtig; ein allfälliges vom Kunden dafür gezahltes Entgelt kann rückgefordert werden. Fahrzeuge ohne Kennzeichen werden unverzüglich auf Kosten desjenigen, der das Fahrzeug auf den Parkplatz verbracht hat, abgeschleppt.
Vertragsgegenstand:
Der Kunde erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs-und betriebssicheres Fahrzeug auf einem freien, gekennzeichneten und geeigneten Einstellplatz abzustellen; bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Behindertenausweis gemäß §29b StVO benützt werden.
Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Einstellplatz abzustellen, besteht nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Parkplatzbetreiber. Auf dem Parkplatz gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Parkplatzbetreiber zulässig.
Die Bewachung und Verwahrung des abgestellten Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug auf den Parkplatz eingebrachten Sachen ist nicht Vertragsgegenstand und findet dementsprechend nicht statt. Dem Kunden wird daher empfohlen, keine Wertsachen in abgestellten Fahrzeugen zu belassen.
Stornierungen oder Änderungen der Buchung sind bis 24 Stunden vor Ankunft am Parkplatz möglich. Bei Nichterscheinen oder Stornierungen innerhalb von 24 Stunden vor Ankunft am Parkplatz kann der bezahlte Betrag nicht mehr erstattet werden.
Haftungsbestimmungen:
Der Parkplatzbetreiber haftet nicht für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt auf dem Parkplatz aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige, kausal und adäquat vom Parkplatzbetreiber oder seinen Gehilfen verursachte Sachschäden haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Parkplatzbetreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen. Eine Haftung für immaterieller Schäden (z.B. für entgangenen Gewinn) ist ebenfalls ausgeschlossen.
Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen und sodann ohne Aufschub den Parkplatz zu verlassen.
Den Anordnungen des Parkplatzpersonals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten.
Allfällige Beschädigungen von Parkplatzeinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Kunden sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Parkplatzbetreiber zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug.
Einstellgebühren und Betriebszeiten:
Der jeweils gültige Tarif, etwaige sonstige Gebühren und die Betriebszeiten sind auf der Webseite des Betreibers einzusehen (www.cloudcar24.de).
Die Einfahrt, die Ausfahrt sowie der Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten mittels Einfahrtsberechtigung möglich. Als Berechtigung gilt das vom Kunden bei der Reservierung angegebene KFZ-Kennzeichen.
Ereignet sich die Ausfahrt unverzüglich nach der Einfahrt, so ist dies kostenfrei möglich (= Durchfahrtstoleranz).
Abstellen des Fahrzeuges:
Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Einstellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmeteEinstellflächen unberechtigt benützt werdenwie z. B. Behindertenparkplätze oder sonstige für bestimmte Personen reservierte Einstellflächen. Werden von einem Fahrzeug zwei Stellplätze in Anspruch genommen, muss die doppelte Parkgebühr bezahlt werden.
Für den Fall, dass
• ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird
• ein Fahrzeug gänzlich oder überwiegend außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird;
• ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt; oder
• die zulässige Abstelldauer überschritten wird
ist der Parkplatzbetreiber berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Kunden auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen und so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Parkplatzbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann, bis sämtliche Kosten bezahlt wurden.
Gültigkeitsdauer, Entfernen des Fahrzeuges:
Die Höchsteinstelldauer beträgt 30 Tage, soweit keine Sondervereinbarung (zum Beispiel Dauerparkvertrag) besteht.
Der Garagenbetreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt, wenn
• die Höchsteinstelldauer abgelaufen ist, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung samt Nachfristsetzungan den Kunden oder den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges erfolgt ist oder mangels Zustellmöglichkeit erfolglos geblieben ist;
• die fällige Einstellgebühr den offensichtlichen Wert des Fahrzeuges übersteigt (Geringwertigkeit), wobei die Geringwertigkeit desFahrzeugs durch eine fachkundige Person festzustellen ist;
• es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere – insbesondere sicherheitsrelevante – Mängel den Parkplatzbetrieb gefährdet oder behindert (z.B. keine gültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
• es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert; oder
• es verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist.
Dem Parkplatzbetreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb des Parkplatzes derart zu verbringen und zu sichern, dass es ohne Zutun des Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann, bis sämtliche Kosten bezahlt wurden.
Bis zur tatsächlichen Entfernung des Fahrzeuges aus dem Parkplatz steht dem Parkplatzbetreiber, neben den Kosten der Entfernung des Fahrzeuges, ein dem Einstelltarif entsprechendes Benützungsentgelt zu.
Ein geringwertiges Fahrzeug – das ist ein Fahrzeug, dessen Wert offenkundig unter EUR 2.000.- liegt – berechtigt den Parkplatzbetreiber zur Verwertung des Fahrzeuges. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von 2 Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird.
Ordnungsvorschriften:
Fahrzeuge, die in den Parkplatz eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln, z. B. zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Parkplatzbetreibers zulässig.
Für den Fall, dass bei Abschluss des Nutzungsvertrages durch Bezahlung der Parkgebühren nicht das korrekte Kennzeichen angegeben wird, oder dieses während der Nutzungsdauer ohne schriftliche Verständigung des Parkplatzbetreibers gewechselt wird, verpflichtet sich der Kunde, zur Abdeckung des damit verbundenen, zusätzlichen Bearbeitungsaufwandes – und zusätzlich zu den regulären Parkgebühren – eine Pönale in Höhe von EUR 100.- zu bezahlen.
Verboten sind:
• das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
• das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;
• Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers;
• das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;
• die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängel und solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
• das Abstellen von Fahrzeugen ohne gültiges amtliches Kennzeichen.
• das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren;
• das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Parkplatzbetreibers; und
• das Befahren des Parkplatzes mit Fahrrädern, Roller oder Motorrädern (sofern diese dort nicht sinngemäß geparkt werden).
Zurückbehaltungsrecht:
Zur Sicherung ihrer Entgeltforderungen sowie aller ihrer im Zusammenhang mit der Garagierung gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht dem Parkplatzbetreiber ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört.
Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Parkplatzbetreiber durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern (Immobilisierung). Die Anwendung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Verhalten im Brandfall:
Bei Brand oder Brandgeruch ist die Feuerwehr (122) zu verständigen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.
Sofern notwendig und möglich sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen zu evakuieren.
Soweit unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich, sind Löschversuche mit einem geeigneten Feuerlöscher zu unternehmen, andernfalls ist der Parkplatz auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen.
Videoaufzeichnungen:
Der Parkplatzbetreiber setzt für Zwecke des Schutzes des Objekts selbst (d.h. des Parkplatzes) eine Videoüberwachungsanlage ein, die entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetztes und sonstiger einschlägiger Datenschutzbestimmungen betrieben wird.
Die Videoaufzeichnungen dienen nicht der Bewachung des Fahrzeuges und werden nicht im Interesse des Kunden durchgeführt. Art, Umfang und Intensität der Videoüberwachung obliegt ausschließlich dem Parkplatzbetreiber. Dementsprechend kann der Kunde keine Ansprüche oder Haftungen daraus ableiten.
Der Parkplatzbetreiber ist berechtigt, die Videoaufzeichnungen auszuwerten, wenn entweder das überwachte Objekt selbst (Parkplatz) oder darin abgestellte Fahrzeuge Gegenstand eines gefährlichen Angriffs wurden.
Kunden sind nicht berechtigt, vom Parkplatzbetreiber Videoaufzeichnungen zu erhalten. Der Parkplatzbetreiber ist aber berechtigt, Videoaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, weil beim Parkplatzbetreiber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Kunden entstehen.
TRANSPORT/SHUTTLE-SERVICE:
• Die Insassen der bei Cloud Car 24 parkenden Fahrzeuge werden per Shuttle auf Wunsch kostenlos einmal zum Flughafen vom dort gelegenen Standort gefahren und ebenso kostenlos einmal wieder abgeholt. Je Person ist ein Gepäckstück (maximal 20kg) kostenfrei im Transfer enthalten. Sollten aufgrund von Vorkommnissen, welche Cloud Car 24 nicht zu vertreten hat, darüber hinaus Sonderfahrten anfallen (z. B. weil Gegenstände im Fahrzeug vergessen wurden), so ist Cloud Car 24 berechtigt, pro parkendes Fahrzeug einen Betrag von einmalig 20 € für den Hin- und Rücktransport zum und vom Flughafen zu berechnen.
• Der Mieter hat bei der Buchung des Parkplatzes die Anzahl der zu transportierenden Personen anzugeben; ein Transfer der bei der Buchung angemeldeten Personen ist gewährleistet. Ein Transfer anderer als der angemeldeten Personen kann durch den Mieter hinzuerworben werden. Je Person und Strecke betragen die Gebühren 10 €. Sollte ein Transfer aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, ist Cloud Car 24 berechtigt, den gewünschten Transfer der Mehrpersonen abzulehnen. Der Shuttle ist auf Abruf besetzt und fährt nach Bedarf innerhalb der Öffnungszeiten. Um einen Gast zeitnah abholen zu können, ist Cloud Car 24 auf die ordnungsgemäße Angabe der Ankunftsdaten angewiesen. Sollten diese nicht korrekt angegeben sein, besteht keine Pflicht zur Abholung.
• Cloud Car 24 behält sich vor, in besonderen Fällen (besonderem Shuttletransferbedarf o. ä.) bei der Rückkehr nur den Fahrer zu seinem Fahrzeug zurück zu transportieren; dies dient in beiderseitigem Interesse dazu, gleichzeitig mehrere Fahrer zu transportieren und damit den Einzelnen schneller zu seinem Fahrzeug zu bringen.
• Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Mieter zu der von ihm im Rahmen seiner Buchung angegebenen „Ankunftszeit am Parkplatz“ am gebuchten Standort erwartet wird. Sollte der Mieter auf seiner Anfahrt bemerken, die angegebene Ankunftszeit am Parkplatz nicht einhalten zu können, muss ein Anruf bei Cloud Car 24 erfolgen, damit andere, pünktliche Gäste nicht unnötig warten müssen. Bei Ausbleiben einer pünktlichen Anreise kann der Mitarbeiter vor Ort den Mieter auf den als nächstes geplanten Transfer verweisen, ihm auf eigene Kosten ein Taxi rufen oder für eine gewünschte und mögliche Sonderfahrt einen Betrag von einmalig 20 € berechnen. Sollte beim Eintreffen des Mieters am gebuchten Standort kein Mitarbeiter von Cloud Car 24 anzutreffen sein, so ist der Mieter verpflichtet, die sich aus der Buchungsbestätigung ergebende Mobilfunknummer anzurufen und darüber zu informieren, dass er angereist ist und für die Einweisung bereitsteht.
• Ein Anspruch anderer, nicht angemeldeter Mitreisender auf den Shuttletransport, zum oder vom Parkplatz, besteht ausdrücklich nicht. Der Mieter ist insofern zur Mitwirkung verpflichtet, dass er nach Ankunft am Parkplatz die Shuttletelefonnummer anruft, ebenso nach Rückkehr vom Flug am Flughafen muss er sich am entsprechend festgeschriebenen Treffpunkt einfinden und Cloud Car 24 darüber informieren, dass er abgeholt werden kann. Tut er dies nicht innerhalb einer Stunde nach Ankunft am Flughafen, erlischt der Anspruch auf Rücktransport zum Parkplatz. Bitte beachten Sie, dass der kostenlose Fahrservice nur für die Insassen des bei Cloud Car 24 parkenden Fahrzeugs gilt.
• Bei Umleitungen zu anderen Flughäfen ist Cloud Car 24 nicht verpflichtet, den Mieter vom jeweiligen Flughafen abzuholen.
• Cloud Car 24 kann den kostenlosen Shuttletransport in besonderen Fällen auch durch Fremdunternehmen, z.B. durch Taxis oder Mietwagen ausführen lassen. Die Auftragsvergabe kann nur durch Cloud Car 24 erfolgen und führt für den Mieter zu keinerlei Mehrkosten.
• Cloud Car 24 kann eine Beförderung des Mieters und seiner Mitreisenden unter besonderen Umständen ablehnen. Dazu gehören unter anderen: Starke Trunkenheit, starke Verschmutzung, Mitführen von offenen Speisen und Getränken, rauchende oder aggressive Fahrgäste, Verweigerung der Gurtpflicht, Fahrgäste von denen eine Gefahr ausgehen kann.